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copyright Gerd Ulrich
News
02.11.2013

Feuer frei!


Brenntag

Achten Sie bitte auf die Abstände! Besonders zu den Reetdachhäusern und zum Wald

WAS darf verbrannt werden?

Pflanzliche Abfälle (Pflanzen und Pflanzenteile, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen) in einer üblichen, auf einem privaten Grundstück anfallenden Menge (bis max. 1 cbm).

Wann darf gezündelt werden?

In der Zeit zwischen 9.00 und 19.00 Uhr. 

ABER: Der Brennvorgang darf jeweils 4 Stunden nicht überschreiten.

Bei lang anhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind, auf moorigem Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten und bei einer Wetterlage, die ein schnelles Aufsteigen des Rauches verhindert (Inversionswetterlage), bei Regen oder Schneefall ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle verboten.

 

Wer darf wo das Streichholz schwingen?

Grundstückseigentümern oder sonstige Verfügungsberechtigtenohne ohne Anmeldung auf privaten Flächen.

Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Es ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen und unter ständiger Kontrolle zu halten

 

Was darf nicht verbrannt werden (auch nicht versuchen)

Baumstämme und Baumstubben, sowie behandeltes oder beschichtetes Holz


Abstände

5 Meter

zu den Grundstücksgrenzen

25 Meter

zu Gebäuden aus nichtbrennbaren Materialien, mit harter Bedachung und öffentlichen Verkehrsflächen

Leicht entzündliche und leicht brennbare Materialien sind im Umkreis von 25 Metern um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen

100 Meter

zu Gebäuden mit weicher Bedachung, zu Wäldern, Heideflächen, Wallhecken, Energieversorgungsanlagen, Erdöl- und Erdgasförderplätzen, Zelt- und Campingplätzen und entwässerten Mooren, zu Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Krankenanstalten, Altenheimen und sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Explosions- oder Brandgefahr.

Ohne Anspruch auf amtliches Maß, hier eine Übersicht über die ausgeschlossenen Flächen:

Sperrflächen für Brenntage

 

Größe

Der Durchmesser des Feuers darf einen Meter nicht überschreiten. Es ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.

Vorsicht

Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.

Hinweis

Wird durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ein Feuerwehreinsatz erforderlich,so ist dieser vom Verursacher zu zahlen.

 

Die ausführliche Verordnung kann als *.pdf HIER heruntergeladen werden

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